Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Von Anfang an alles transparent, übersichtlich und kundenfreundlich zu regeln ist unser Ziel, denn es kann immer etwas Unerwartetes passieren, sei es vor Ihrer Abreise oder während Ihrer Traumreise. Dafür gibt es unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die -so transparent und einfach wie möglich- diese Fälle eindeutig regeln. Gern besprechen wir mit Ihnen den Grund und die Bedeutung der einzelnen Abschnitte.

 

 

AllgeMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen EU-Staaten
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AGB-D-A-CH-EU (2. Auflage vom 01.07.2018)

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und der Wir-sind-Südamerika GmbH als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise, sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäss § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:

- Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.

- Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäss Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

1.2. Ergänzend für die Buchung. welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

- Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlich Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per E-Mail, Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit Beider vertragsschliessenden Parteien oder ausserhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

1.3. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlich Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, E-Mails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetztlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäss § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Falt besteht kein Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm § 320 BGB).

 

2. Zahlung

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt wird.

 

Für Kreuzfahrten und besondere Reiseprogramme (z.B. Regenwald- oder Trekkingprogramme sowie an Terminen wie Weihnachten, Silvester und Ostern) gelten gesonderte Zahlungsbedingungen. Diese werden separat im Angebot und in der Reisebestätigung ausgewiesen.

 

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemässen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlich Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäss Ziff. 5.1bis 5.6 zu belasten.

 

2.3. Anzahlung und Zahlung sowie allfällige Rückerstattungen erfolgen durch Banküberweisung auf ein deutsches Bankkonto. Bei Zahlung mit Kreditkarte werden die entstandenen Inkassokosten als Transaktionsentgelt auf den zu zahlenden Betrag in Rechnung gestellt. Die Höhe des Transaktionsentgeltes wird auf Wunsch bei Buchung mitgeteilt (circa 2,5% des Reisepreises).

 

3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträgerwie etwa durch E-Mail, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

 

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäss Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

 

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

- Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

- Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

 

4.2. übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.

 

4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe aussergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und aussergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

5.2.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Wir-sind-Südamerika GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann die Wir-sind-Südamerika GmbH angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Wir-sind-Südamerika GmbH kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret berechnen oder unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Hierfür sind die folgenden Prozentsätze massgeblich:

 

5.2.1.1. Bei Reisen, in denen KEINE mehrtägigen Schifffahrten Bestandteil sind gelten folgende Bedingungen im Reisezeitraum 10.01.-14.12., sofern nicht anderweitig spezifiziert:

bis zum 46. Tag vor Reiseantritt   0%, es wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr von EUR 150 bis 300 pro Person, mindestens jedoch von EUR 300 erhoben.

45. bis 15. Tag vor Reiseantritt  40%

14. bis 8. Tag vor Reiseantritt    70%

ab dem 7. Tag vor Reiseantritt   90%

ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 100%

 

5.2.1.2 Bei Reisen, in denen KEINE mehrtägigen Schifffahrten Bestandteil sind gelten folgende Bedingungen im Reisezeitraum 15.12.-09.01., sofern nicht anderweitig spezifiziert:

bis zum 91. Tag vor Reiseantritt   0%, es wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr von EUR 150 bis 300 pro Person, mindestens jedoch von EUR 300 erhoben.

90. bis 60. Tag vor Reiseantritt    25%

59. bis 30. Tag vor Reiseantritt    60%

29. bis 15. Tag vor Reiseantritt    75%

ab dem 14. Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 100%

 

5.2.1.3 Bei Reisen, in denen mehrtägige Schifffahrten Bestandteil sind gelten folgende Bedingungen, sofern nicht anderweitig spezifiziert:

bis 90 Tage vor Reiseantritt          35% 

89 bis 30 Tage vor Reiseantritt     50%

Ab dem 29. Tag vor Reiseantritts oder bei Nichtantritt 100%

 

5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen.

 

5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

 

5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

 

5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäss § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Bei Kreuzfahrten und Linienflügen ist eine Namensänderung aufgrund der Reisebedingungen des Leitungsträgers nicht möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden. Dies ist beim Übergang des Reisevertrages auf einen Dritten vom Reisenden zu berücksichtigen.

 

5.8. Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Spital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt die Wir-sind-Südamerika GmbH, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von der Wir-sind-Südamerika GmbH verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportkostenversicherung istnichtim Reisepreis eingeschlossen.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Die Wir-sind-Südamerika GmbH kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1. Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb abgesagt wird, hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor Reisebeginn zuzugehen. Der Kunde erhält dann seine auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.


6.2. Bis 28 Tage vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

6.3 Aussergewöhnliche Umstände / Höhere Gewalt

Wegen der Kündigung des Reiseveranstalters in Fällen höherer Gewalt verweist die Wir-sind-Südamerika GmbH auf Paragraph 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Massgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift der Paragraphen 651 e, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Reisehinweise des Auswärtigen Amts erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer +49 (0) 30 5000 2000.

 

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc.), die verbindlich festgelegt sind, nicht entspricht. Bei der Kündigung wird die Wir-sind-Südamerika GmbH durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten.

Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Mitwirkungspflichten der Reisenden

8. 1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann den Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen (Kontakt- und Hotelliste) unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

8.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach  § 651 l  BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

 

8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

- Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.1.R.) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.

-  Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (P.1.R.) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

8.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

 

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 

9.3. Ansprüche nach dem § 651i Abs.3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschatreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

 

9.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

9.5. Die Wir-sind-Südamerika GmbH ist grundsätzlich nicht haftbar für Kosten, die aufgrund einer Flugverspätung entstanden sind. Verpasst ein Passagier einen Flug, entfällt für den Reiseveranstalter jede Beförderungspflicht.

 

10. Besondere Bestimmungen für Reisevermittlung

Für Reisearrangements oder Einzelleistungen anderer Reiseveranstalter oder Dienstleistungserbringen, die Ihnen von der Wir-sind-Südamerika GmbH lediglich vermittelt werden, gelten deren eigene Vertrags- und Reisebedingungen. Desgleichen gelten bei allen von der Wir-sind-Südamerika GmbH vermittelten Flugtickets die Vertragsbedingungen der verantwortlichen Fluggesellschaften. Die Wir-sind-Südamerika GmbH ist in diesen Fällen nicht Vertragspartei und Sie können sich daher nicht auf die vorliegenden AGB berufen.

 

11. lnformationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste) ist auf

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden mit Deutscher, Österreichischer oder Schweizer Staatsbürgerschaft über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschliesslich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Kunden anderer Staatsangehörigkeiten sind insbesondere für die für die Erteilung von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten und Fristen eigenverantwortlich. Die Wir-sind-Südamerika GmbH ist jedoch auf ausdrücklichen Wunsch bei der Beschaffung der Informationen behilflich.

 

12.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

12.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

 

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrags zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

 

Stand 01.07.2018

 

Reiseveranstalter:  

Wir-sind-Südamerika GmbH

- ECUADORline – GALAPAGOSline - PERUline – BOLIVIENline – KOLUMBIENline – CHILEline -

Kalckreuthstr. 18

10777 Berlin, Deutschland,

Telefon: +49 (0) 30 420 11 11 0

 

Insolvenzversicherung:  

Sicherungsschein gem. § 651 r BGB:  Zurich Insurance ptc. Niederlassung für Deutschtand, Abt. Kaution und Kredit, Platz der Einheit 2/P0LLUX, D - 60327 Frankfurt/Main, Tel.: 069-71 15-0, Vertragsnummer: Z-8250IPS-3172

 


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Kontakt: ~ Wir freuen uns auf Ihre Anfrage 


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